Dr. Ingrid Schütt-Abraham, 12.7.2001
Der Ansatz des Bolzenschussgerätes erfolgte auf dem Kreuzungspunkt der Verbindungslinien zwischen dem caudalen Augenwinkel und dem Hornansatz der gegenüberliegenden Seite. In den ersten 60 Sekunden nach dem Schuss wurde das Blut aus den Foley-Kathetern in 10-Sekunden-Intervallen in 250 ml - Flaschen aufgefangen, wobei die Blutgerinnung durch Zitratzusatz verhindert wurde. Anschließend wurden die Tiere wie im Schlachtbetrieb im Hängen weiterentblutet.
Von jeder Blutprobe wurde 1 ml Vollblut mit einem selbstentwickelten ELISA auf Syntaxin 1-B, ein ausschließlich und reichlich in Nervenzellen vorkommendes Membranprotein, sowie auf Annexin V, ein gerinnungshemmendes Zytoplasma-Protein, das als allgemeiner Indikator einer Zellschädigung diente, untersucht. Die restlichen 9 ml jeder Probe wurden zentrifugiert und die Leukozytenschicht zwischen Blutplasma und sedimentierten Erythrozyten (buffy coat) in der gleichen Menge 20%igen Formalins fixiert, durch weitere Zentrifugation pelletiert und in Paraffin eingebettet. Vorversuche mit künstlich kontaminiertem Blut hatten gezeigt, dass sich Zentralnervengewebe zusammen mit dem "buffy coat" absetzte. Die Paraffinblöcke wurden mehrfach in Scheiben geschnitten und nach HE-Färbung sowie immunozytochemischer Färbung von S100ß - Protein (Dako) histologisch untersucht.
Die Nachweisgrenze des in der Arbeit ausführlich beschriebenen ELISA zur Syntaxin 1-B-Bestimmung lag bei 1 bis 2 Nanogramm Syntaxin 1-B pro Milliliter Vollblut, die des ELISA für Annexin V bei 0.125 Nanogramm pro Milliliter.
Auch bei einem der 16 Tiere, die mit dem konventionellen Bolzenschussgerät betäubt und anschließendem Gebrauch des Rückenmarkszerstörers getötet wurden, gelang der histologische Nachweis von Gehirngewebe (sowohl nach HE-Färbung als auch immunozytochemisch). Im Blut dieses Tieres wurden zudem Syntaxin 1-B und Annexin V nachgewiesen.
Bei den 15 Tieren, die mit konventionellem Bolzenschussgerät ohne anschließende Rückenmarkszerstörung betäubt wurden, sowie den 14 Tieren, die mit dem nicht-penetrierenden Gerät betäubt wurden, ließ sich hingegen weder Gehirngewebe noch Syntaxin 1-B oder Annexin V im Blut nachweisen.
Das Gehirngewebe war mikroskopisch als solches zu erkennen, sein Nachweis wurde jedoch durch die immunozytochemische Anfärbung des S100ß-Proteins erleichtert. Die unter dem Mikroskop sichtbaren multiplen Fragmente variierten in der Größe. Einige hatten einen Durchmesser von weniger als 50 Mikrometern. Sowohl Syntaxin 1-B - als auch Annexin V wurden etwa zeitgleich zwischen 20 und 40 Sekunden nach dem Bolzenschuss im Jugularvenenblut nachgewiesen.
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