NR ZDTY
AU Ozari,R.
TI Rituelles Schlachten bei Juden (Schechita), Muslimen (Dhabh) und Sikhs (Jhatkä)
QU Inaugural-Dissertation zur Erlangung der tiermedizinischen Doktorwürde der Tierärztlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München von Roni Ozari aus Holon/Israel, München 1984
PT Dissertation
AB
a) Der heute von jüdischen und islamischen Glaubensangehörigen praktizierte betäubungslose Halsschnitt ("Schächtschnitt") war bereits im Alten Reich (Mitte des 3. Jahrtausends v. Chr.) im alten Ägypten die häufigste Schlachtmethode. Der Begriff "Schächten" wird näher erörtert.
b) Ausgehend von historischen Quellen der religionsgesetzlichen und traditionellen Grundlagen werden die rituellen Entblutungsmethoden einschließlich Schlachttier- und Fleischbeschau bei den Juden (Schechita), den Muslimen (dhabh) und den Sikhs (jhatk) geschildert und religionsgesetzliche Schwerpunkte sowie Anweisungen innerhalb dieser Religionsgemeinschaften - soweit sie bindende Kraft haben - erörtert. Die Einhaltung der Schlachtbestimmungen über Auswahl der Schlachttiere, Schlachtberechtigung, Schlachtgeräte, Vorbereitung zur Schlachtung sowie deren Durchführung und die Behandlung der Schlachttiere post mortem werden unter Verwertung eigener Beobachtungen im In- und Ausland diskutiert.
c) Sodann wird die rechtliche Situation für nicht rituelle und rituelle Schlachtungen in der Bundesrepublik Deutschland dargestellt und zu schlachtgesetzlichen und tierschutzrelevanten Problemen bei rituellen Schlachtungen Stellung genommen.
d) Rituelle Schlachtungen werden in der Öffentlichkeit und in Fachkreisen rechtlich, ethisch und fachlich sehr unterschiedlich, z.T. subjektiv diskutiert. Der Gesetzgeber hat das wiederholt geforderte Verbot der betäubungslosen rituellen Schlachtungen nicht für vertretbar gehalten. Abgesehen davon, daß religionsgesetzliches Schlachten durch das Grundgesetz gedeckt ist (zugesicherte Freiheit der Religionsausübung), gibt es landesrechtliche Bestimmungen, wonach das Schlachten von Tieren nach jüdischem Ritus, teilweise auch nach islamischem Ritus ausdrücklich erlaubt ist. Darüber hinaus ist das betäubungslose religionsgesetzliche Schlachten inzwischen im Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Schlachttieren vom 10. Mai 1979 respektiert.
e) Es gibt derzeit offenbar noch keine Betäubungsmethode, die mit den religionsgesetzlichen Vorschriften der Schechita in Einklang zu bringen wäre. - Im Islam gibt es unterschiedliche Auffassungen, z.T. wird die Zulässigkeit der Betäubung, insbesondere die der Elektroschock-Betäubung bejaht, z.T. wird auch darin ein Verstoß gegen Traditionsschriften gesehen. - Die Sikh-Religionsgemeinschaft lehnt die Betäubung nicht ab, hält diese jedoch für überflüssig. Eine Vorschrift oder Gesetzesauslegung, nach der auch bei Schlachtungen nach ihrem Ritus eine Betäubung erfolgen muß, würde akzeptiert.
f) Das Tierschutzrecht ist gemäß der Amtlichen Begründung des Gesetzes erst "durch exakte und repräsentative wissenschaftliche Feststellungen" auszufüllen. Genau dies ist bezüglich des Schlachtens von Tieren bisher nur sehr vereinzelt geschehen, so daß objektive Beurteilungen von Schmerz und Bewußtsein noch ausstehen. Nach dem derzeitigen Wissensstand gibt es keine Beweise dafür, daß bei sachgemäß durchgeführten rituellen Schlachtungen gegen Grundformen des TierSchG verstoßen wird. Es gibt sogar Anhaltspunkte dafür, daß Bewußtsein und Schmerzempfindung beim Schächtschnitt ohne Betäubung schneller ausgeschaltet werden als beim Entbluten nach vorherigem Betäuben mit einem Boizenschußapparat (222).
g) Zweifellos gibt es Fälle, in denen bei der Vorbereitung zum rituellen Entbluten wegen des Mangels an geeignetem Personal und an geeigneten Hilfsgeräten sowohl reiigionsgesetzliche als auch ethisch-tierschützerische und vor allem fleischhygienische Anforderungen mißachtet werden. Es wird vorgeschlagen, rituelle Schlachtungen zu zentralisieren, weil dann personelle und gerätemäßige Ausstattungen sowie eine Überwachung möglich sind, die den Schutz der Tiere weitergehend als bisher sichern.
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