NR ZDEO
AU VGH Baden-Württemberg
TI Werden Rinder der Rasse Fleckvieh während des ganzen Jahres im Freien ghalten (Freilandrinder), so begründet diese Form der Tierhaltung kein Bedürfnis für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Schießen von Schlachttieren auf der Weide
QU Sammlung lebensmittelrechtlicher Entscheidungen 1991; 29: 279-86
PT Gerichtsurteil
AB 1. Werden Rinder der Rasse Fleckvieh während des ganzen Jahres im Freien ghalten (Freilandrinder), so begründet diese Form der Tierhaltung kein Bedürfnis für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Schießen von Schlachttieren auf der Weide. 2. Verstößt der mit der beantragten Schießerlaubnis verfolgte Zweck, Rinder auf der Weide zu schlachten, gegen zwingende Rechtsvorschriften, ist die Annahme eines Bedürfnisses ausgeschlossen. 3. Der durch Satzung ausgeübte Zwang, einen städtischen Schlachthof zu benützen, steht der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Schießen von Schlachttieren auf der Weide entgegen. 4. Das Schlachten von Rindern auf der Weide ist - außer in Fällen einer Notschlachtung - mit den fleischhygienerechtlichen Vorschriften unvereinbar. VGH Baden-Württemberg, 1. Senat. Urteil vom 26. August 1991 - 1Ss 1630/90
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