NR ZCWT
AU Brandhuber,K.
TI Zu den Begriffen Leiden und nicht erhebliche Leiden aus der Sicht des geltenden Rechts
QU Tierärztliche Umschau 1996; 51: 136-141
PT journal article
AB Neben den Begriffen Schmerzen und Schäden spielt der Rechtsbegriff des Leidens von Tieren in seinen verschiedenen Ausprägungen eine zentrale Rolle im deutschen Tierschutzrecht, insbesondere bei der Beurteilung der Anforderungen an eine art- und verhaltensgerechte Tierhaltung im Bereich der Intensivtierhaltung von Nutztieren. Die Auslegung und praktische Umsetzung dieses Begfiffes bereitet Behörden und Gerichten erhebliche Schwierigkeiten. Eine merkwürdige Diskrepanz ergibt sich daraus, dass das Gesetz einerseits jedermann für befähigt hält, die Frage von Leiden bei Tieren zu beurteilen und sein Verhalten gegenüber Tieren im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit wegen Tierquälerei danach auszurichten; andererseits ist diese Frage aber Gegenstand hochqualifizierter wissenschaftlicher Forschung. Jedoch bleibt festzustellen, dass bei der Anwendung der Tierhalternorm erhebliche Vollzugsdefizite zu Lasten des Tierschutzes bestehen.
AD Dr. Klaus Brandhuber, Richter am Landgericht München I, Prielmayerstr. 7, 80335 München
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