NR ZBSO

AU Bayer.StMELF

TI Richtlinie über die Dam- und Rotwildhaltung in der Landwirtschaft

QU Bekanntmachung Bayer. StMELF 1987

PT sonstiges

AB Richtlinie enthält folgende Anforderungen: 1.Genehmigungspflicht, Genehmigungsbehörde und -verfahren. 2. Naturschutzrechtliche Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 20 a BayNatschG. 2.1 Anforderungen an die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung (Art. 20 a Abs. 3 Nr. 1 BayNatSchG). 2.1.1 Gehegegröße und Bestandsdichte 2.1.2 Zaunanlage 2.1.3 Sicherstellung der Schalenabnutzung 2.1.4 Unterstand und Sichtschutz 2.1.5 Fütterungs- und Tränkeeinrichtung 2.1.6 Fangeinrichtung 2.2 Allgemeine Anforderungen an die fachgerechte Betreuung (Art. 20 a Abs. 3 Nr. 1 BayNatSchG). 2.2.1 Gehegekontrolle 2.2.2 Kennzeichnung 2.2.3 Gehegebuch 2.2.4 Geweihabnahme 2.3 Beeinträchtigung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes - Beschränkung des Zugangs zur freien Natur in unangemessener Weise (Art. 20 a Abs. 3 Nr. 2 BayNatSchG). 2.3.1 Beeinträchtigung des Naturhaushalts 2.3.2 Beeinträchtigung des Landschaftsbildes 2.3.3 Beschränkung des Zugangs zur freien Natur in unangemessener Weise 3.1 Lebensraum der Wildarten ausserhalb von Gehegen 3.2 Beeinträchtigung der Jagdausübung 4. Baurechtliche Voraussetzungen 5. Töten von Dam- und Rotwild 5.1 Töten mit der Schusswaffe 5.2 Schlachten von Dam- und Rotwild 6. Behandlung mit Arznei- und Betäubungsmitteln 7. Tierseuchenbekämpfung 8. Fleischbeschau und Fleischhygiene 9. Beseitigung nicht genehmigungsfähiger Anlagen 10. Übergangsbestimmungen 11. Inkrafttreten

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